Anerkennung Praxisorganisationen

Organisationen und Praxisausbildende, welche Studierende der Sozialen Arbeit ausbilden, bedürfen der Anerkennung durch die Hochschule (Reglement über die Praxisausbildung, §4 und §5).  

Die Hochschule anerkennt Praxisorganisationen und Praxisausbildende aufgrund eines Überprüfungsverfahren. 
Über die An- und Aberkennung von Praxisorganisationen sowie der Praxisausbildenden entscheidet die Leitung Bereich Praxisausbildung unter Einbezug der Expertise der Modulleitungen der Praxisausbildungen. 

Anerkennung von Praxisorganisationen: 
Die Organisation hat nachzuweisen, dass: 

  1. die Ausbildung in der Praxis grundsätzlich durch ausgebildete Fachpersonen der Sozialen Arbeit mit Abschluss auf Tertiärstufe mit einer funktionsspezifischen WeiterbiIdung erfolgt, 
  2. geeignete infrastrukturelle Arbeitsbedingungen und ausreichende zeitliche Ressourcen für die Praxisausbildung zur Verfügung stehen, 
  3. die Anstellung der studierenden Person als Praktikant:in bzw.Fachperson der Sozialen Arbeit in Ausbildung arbeitsrechtlich korrekt geregelt wird. 

Dazu muss ein Ausbildungskonzept sowie Grundlagenpapiere (wie beispielweise Organigramm, Organisationskonzept) eingereicht werden.  
Wenn Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind, kann eine provisorische Anerkennung für ein aktuelles Praxismodul ausgesprochen werden. 
Wenn eine Praxisorganisation nicht in ausreichendem Umfang die erforderlichen Lernfelder der Sozialen Arbeit anbieten kann, besteht die Möglichkeit einer eingeschränkten Anerkennung. In diesen Praxisorganisationen kann maximal eines der beiden zu absolvierenden Praxismodule absolviert werden. 

Anerkennung von Praxisausbildenden: 
Sofern Fachpersonen über einen Abschluss auf Tertiärstufe in Sozialer Arbeit, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Studienabschluss verfügen und zusätzlich über eine Weiterbildung für die Rolle als Praxisausbilder:in verfügen, werden als Praxisausbildende anerkannt.  
Die Weiterbildung wird in der Regel im Rahmen des Basiskurses Praxisausbildende in der Sozialen Arbeit erworben. Dieser wird Praxisausbildenden, die Studierende der FHNW ausbilden, unentgeltlich angeboten. 
Fachverwandte Grund- oder Zusatzqualifikationen können im Einzelfall anerkannt oder in einem Aquivalenzverfahren nachgewiesen werden. 
Wenn die funktionsspezifische Weiterbildung noch nicht in definitiver Form vorliegt, kann eine provisorische, zeitlich befristete Anerkennung ausgesprochen werden. 

Die Anerkennung von Praxisorganisationen (POs) und Praxisausbildenden (PAS) wird ab dem Herbstsemester 2026 ebenfalls neu ausgestaltet und an die Weiterentwicklung der Praxisausbildung angepasst. 

Bitte füllen Sie das «Formular Einleitung des Anerkennungsverfahrens als Praxisorganisation» (siehe Dokumentenbox ganz unten) aus und lassen uns dieses per E-Mail mit den verlangten Anhängen zukommen.

Haben Sie Fragen zur methodisch-didaktischen Zusatzqualifikation oder zu anderen Weiterbildungen in der Praxisausbildung? Dann finden Sie diese hier.

Haben Sie Fragen zum Ausbildungskonzept? Bitte konsultieren Sie den Leitfaden zum Ausbildungskonzept (siehe Dokumentenbox).

Die Praxisplattform für Ausbildungsstellen ermöglicht interessierten Praxisorganisationen, ihre Ausbildungsstellen zu publizieren. Informationen zur Praxisorganisation und dem Bewerbungsverfahren können den Studierenden direkt präsentiert werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, das Ausbildungskonzept in die Praxisplattform für Ausbildungsstellen einpflegen zu lassen. Die Aktualisierung der Stellenangebote erfolgt laufend. Im April und September werden die registrierten Praxisorganisationen per Rundschreiben angefragt, welche Plätze für das Frühlingssemester und Herbstsemester des Folgejahres angeboten werden können. Ein Gastzugang auf die Praxisplattform für Ausbildungsstellen ermöglicht jederzeit die Einsicht aller aktuell publizierten Stellenangebote. Mutationen können jedoch nicht selbst vorgenommen werden. Dies erfolgt über die Hochschule für Soziale Arbeit FHNW.

Kontakt: Noëmi Noth-Erzberger

Die Ausbildungsvereinbarung wird vor dem Beginn des Praxismoduls zwischen der Praxisorganisation, der praxisausbildenden Person, den Studierenden und der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW abgeschlossen. Die Ausstellung der Ausbildungsvereinbarung wird durch ein von den Studierenden ausgefülltes Formular ausgelöst (siehe Bereich Studierende).. In der Ausbildungsvereinbarung werden sowohl die relevanten Eckdaten (Dauer, definierte Praxisausbildende, Einsatzbereiche der Studierenden) als auch die unterschiedlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten aller Beteiligten aufgeführt.

Haben Sie Fragen zur Anerkennung in der Praxisausbildung?
Wir sind gerne für Sie da: paio-anerkennung.sozialearbeit@fhnw.ch

Dokumente

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